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  • Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: Archiv des Landschaftsverbands Rheinland ALVR Nr. 16968; Urteil im Verfahren des Schwurgerichts Düsseldorf gegen Verantwortliche der Rheinprovinz wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom November 1948 (8 KLs 8/48 – S-1/48-) Auszug

Anlage 2: Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. Wer war was vor und nach 1945. Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt/Main 2005 Auszug

Anlage 3: Stadtarchiv Essen Bestand 161 Erziehungsberatungsstelle der Stadt Essen 1950 B-O Auszug

Anlage 4: Schreiben von Ulrike Lubek, Direktorin des Landschaftsverbands Rheinland vom 08. April 2013

Anlage 5: Schreiben von Ulrike Lubek, Direktorin des Landschaftsverbands Rheinland vom 13. Dezember 2013

Anlage 6: Dipl.Psych. Dr.rer.nat. Burkhard Wiebel: Neuropsychologisches Gutachten zur Feststellung der Schädigungsfolgen neuroleptischer Medikation in der Kindheit Rolf-Michael Decker vom 09.02.2014

Anlage 7: „Gewalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: Geschlagen, missbraucht – Hölle Kinderpsychiatrie“, „Hölle Kinderpsychiatrie“ – Erklärung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zu den WDR-Beiträgen über die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Marsberg sowie die Klinik am Hasterberg in Schleswig in der Nachkriegszeit vom 10.04.2014

  • Weitere Infos und Hintergünde zur Petition

> Interview mit Rolf-Michael Decker (aus newsletter Behindertenpolitik Nr. 54 vom Dezember 2013)

> Sexuelle Gewalt gegen Heimkinder – ein Thema für die emanzipatorische Behindertenbewegung (aus newsletter Behindertenpolitik Nr. 55 vom März 2014)

> TV-Magazin MONITOR: Hölle Kinderpsychiatrie – Was Kinder in deutschen Anstalten erleben (Manuskript und Dokumente zur Sendung vom 10. April 2014)

> TV-Film: Hölle Kinderpsychiatrie – Gewalt und Missbrauch hinter Anstaltsmauern (WDR STORY vom 7. April 2014)

> DER SPIEGEL: Traumatische Vergangenheit (Bericht vom 22. Februar 2010, Heft Nr. 8/2010)

  • Ein fundierter Beitrag zur Geschichte

Zwangssterilisation und Euthanasie in Essen heißt ein instruktiver Aufsatz (101 Seiten) von Volker van der Locht, erschienen 2010 in der Reihe Essener Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen, 123. Band (Klartext Verlag). Der Aufsatz ist inzwischen auch online zu lesen auf der Website der Arbeitsgemeinschaft Bund der ‘Euthanasie’-Geschädigten und Zwangssterilisierten.

>>> newsletter Behindertenpolitik – das aktuelle HEFT

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  • Weitere Infos und Hintergünde zur Petition

> Interview mit Rolf-Michael Decker (aus newsletter Behindertenpolitik Nr. 54 vom Dezember 2013)

> Sexuelle Gewalt gegen Heimkinder – ein Thema für die emanzipatorische Behindertenbewegung (aus newsletter Behindertenpolitik Nr. 55 vom März 2014)

> TV-Magazin MONITOR: Hölle Kinderpsychiatrie – Was Kinder in deutschen Anstalten erleben (Manuskript und Dokumente zur Sendung vom 10. April 2014)

> TV-Film: Hölle Kinderpsychiatrie – Gewalt und Missbrauch hinter Anstaltsmauern (WDR STORY vom 7. April 2014)

> DER SPIEGEL: Traumatische Vergangenheit (Bericht vom 22. Februar 2010, Heft Nr. 8/2010)



Der Deutsche Bundestag möge einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einrichten, der

Erstens

die Gewalt an Heimkindern in Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendpsychiatrie während des Zeitraums 1950 bis 1975 untersucht.

Zweitens

die gesetzlichen Bestimmungen der 30jährigen Verjährung in den Fällen aufhebt, in denen Heimmitarbeiter gegen internationale Vereinbarungen verstoßen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben.

Begründung der Petition Heimkinder

Zu 1:

Seit einigen Jahren erschüttern immer wieder Berichte über physische, psychische und sexuell motivierte Gewalt an Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Internaten und Heimen in den ersten Nachkriegsjahrzehnten die Öffentlichkeit. Die verantwortlichen Heimträger und aufsichtsführenden Behörden mussten darauf reagieren und haben mit der Einrichtung des Runden Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren (RTH) und eines Runden Tisches Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (RT) einen Beitrag zur Entschädigung der Opfer geleistet.

Allerdings zeigen jüngste Erkenntnisse, dass die Arbeiten und Ergebnisse der Runden Tische völlig unzureichend sind. Der RTH unter der Leitung der ehemaligen Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer konzentriert sich in seinem Abschlussbericht auf 700.000 bis 800.000 Kinder und Jugendliche, die im Rahmen der Fürsorgeerziehung (FE) und Freiwilligen Erziehungshilfe (FEH) in Heimen untergebracht waren. Auf diese Personengruppe bezogen hat der Bundestag den RTH unter Punkt 1 den Auftrag erteilt:

„Aufarbeitung der Heimerziehung unter den damaligen rechtlichen, pädagogischen und sozialen Bedingungen: Darin sind einzubeziehen: die Rechtsgrundlagen und die Praxis der Heimerziehung, die rechtlichen Regelungen der Heimaufsicht und ihre tatsächliche Wahrnehmung und die Beschreibung der Ziele und Praxis der Heimerziehung aus der Sicht der damaligen Erziehungswissenschaft und Pädagogik.“ (Abschlussbericht RTH, S. 4)

Dazu merke ich an:
Obwohl im Vorfeld der Beratungen im Petitionsausschuss zur Bundestagsentscheidung zur Einrichtung des RTH bekannt war, dass Kinder und Jugendliche in Behinderteneinrichtungen ebenfalls betroffen waren, wurden sie nicht berücksichtigt. Als der Ausschuss am 26. November 2008 zur Petition der Situation von Heimkindern und -jugendlichen in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik seine Empfehlung aussprach (vgl. lfd. Nr.1 der Sammelübersicht 16/495 BT-Drucks. 16/11102), galt die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950. Sie wurde von der Bundesrepublik Deutschland am 5. Dezember 1952 ratifiziert und trat am 3. September 1953 in Kraft. Darin verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten, allen Menschen in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Rechte und Pflichten zu garantieren. Mit dem Diskriminierungsverbot (Artikel 14) dürfen danach Menschen wegen ihres Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe und anderer Gründe nicht benachteiligt werden. Weise haben die Vertragsstaaten einen sonstigen Status eingeführt, um damals nicht bekannte oder bewusste Diskriminierungsformen zu berücksichtigen. Dass Behinderung ein Grund von Diskriminierung ist, musste den Vertretern des Deutschen Bundestages bewusst sein. Denn verfassungsrechtlich fand die Ausweitung des Diskriminierungsverbots behinderter Menschen seinen Ausdruck im reformierten Artikel 3 des Grundgesetzes. Am 30. Juni 1994 ergänzten die Mitglieder des Bundestages den Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes um den folgenden Satz 2: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Etwa zeitgleich berieten die Vertreter des Deutschen Bundestages über das „Gesetz zur Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006. Das von der Bundesrepublik Deutschland bereits am 30. März 2007 in New York unterzeichnete Abkommen legt in Artikel 3b und e die Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit fest. Dazu verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz c) „den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;“ und d) „Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

Mit der Ausschließung behinderter Menschen in der Beschlussfassung zur Einrichtung eines Runden Tischs Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren haben die Vertreter des Deutschen Bundestages gegen internationale Vereinbarungen und das Grundgesetz verstoßen, so dass erneut ein Gremium zur Aufarbeitung der Geschichte in den Heimen der damaligen Zeit berufen werden muss.

Zu 2.

Bei Berücksichtigung der Kategorie Behinderung bei Heimeinweisungen im Rahmen der Fürsorgeerziehung und/oder Behindertenhilfe/Psychiatrien haben generell Ärzte als Diagnostiker eine zentrale Rolle gespielt. Besonders für den Zeitraum der 50er und 60er Jahre liegt die Frage nahe, welche Funktion Ärzte während der NS-Zeit hatten und in welchem Maße nationalsozialistisches Gedankengut die Heimerziehung der frühen Bundesrepublik prägte. Zur Verbindung Medizin und Nationalsozialismus gibt es inzwischen eine 30jährige Forschung, die belegt, dass viele Ärzte vor 1945 an verschiedenen Selektionsmaßnahmen der Zwangssterilisation, Euthanasie, Menschenexperimenten und Mord an KZ-Insassen beteiligt waren und in der Bundesrepublik Karriere gemacht haben. Einen groben Überblick bietet Ernst Klees Personenlexikon zum Dritten Reich.

Insbesondere die Disziplin der Kinder- und Jugendpsychiatrie spielte bei der Zuweisung in Erziehungs- oder Behindertenheimen eine zentrale Rolle. In der Rheinprovinz, der Nordteil entspricht heute dem Verwaltungsbereich des Landschaftsverbands Rheinland, nahm die Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Bonn diese Funktion schon seit den 1920er Jahren wahr. Falsch ist es jedoch, die Klinik nur als Einweisungseinrichtung für behinderte Kinder zu betrachten. Das galt schon seit ihrer Gründung. Von den 510 diagnostizierten Kindern im Berichtsjahr 1. April 1929 bis 31. März 1930 wurden nur 273 in Behinderten- oder „Irren“-Anstalten geschickt. 200 kamen zurück in ihre Familien und 14 in Waisenhäuser oder andere „Erziehungsanstalten für nicht seelisch Abnorme“.

Bedeutung hatte die Einrichtung durch ihren langjährigen Direktor Prof. Dr. Hans Aloys Schmitz erlangt. Schmitz befürwortete erbbiologische Selektionen und war in die Entscheidungen im Rahmen der Kindereuthanasie in der Kinderfachabteilung Waldniel-Krefeld involviert, wie das Schwurgericht in Düsseldorf im Urteil gegen Verantwortliche im Rheinland wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit von 1948 (8 KLs 8/48 – S-1/48-) feststellte. (Anlage 1 u. 2)

Hermann Wesse wurde in diesem Verfahren als formal Verantwortlicher wegen Mordes in 30 Fällen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit erst zum Tod, dann zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt – er wurde 1966 wegen Haftunfähigkeit entlassen. (Anlage 2). Da an den 30 Tötungsentscheidungen auch Hans Aloys Schmitz beteiligt war, war er entgegen eines späteren gerichtlichen Freispruchs ein Täter. Nach kurzzeitiger Amtsenthebung befürwortete die britische Militärregierung seine Wiedereinstellung als Klinikleiter der Landesjugendpsychiatrie Bonn zum 1. April 1947. Dieses Amt bekleidete er bis zum Juni 1964.

Der LVR hat sich nach 1948 nicht gescheut, mit ehemaligen NS-Ärzten wie Schmitz zusammenzuarbeiten. Zuarbeit leistete ihm zum Beispiel der Arzt Dr. Franz Kapp. Vor 1945 war er als Gefängnisarzt in Köln tätig. In dieser Funktion führte er Häftlinge der kriminalbiologisch indizierten Sterilisation zu. Schon damals bestand zwischen Kapp und der Bonner Klinik unter Schmitz eine enge Zusammenarbeit, als sie ein vom Vater vergewaltigtes Mädchen eine Mitschuld nach dem Straftatbestand der Blutschande unterstellten. Nach dem Krieg war Kapp von 1948 bis 1955 leitender Chefarzt des katholischen Behindertenheims Franz Sales Haus in Essen (Siehe auch den Beitrag von Volker van der Locht zur Zwangssterilisation und Euthanasie in Essen, Seiten 196-198 sowie 246) Nebenamtlich leitete er auch die Erziehungsberatungsstelle des Essener Jugendamtes und war für die Zuweisung von Kindern in Fürsorge- oder Behindertenheimen verantwortlich. In dieser Funktion ließ Kapp immer wieder Kinder und Jugendliche der Bonner Klinik zuweisen und diagnostizieren, wobei oft sachfremde Kriterien wie „rote Haare“ als Indizien der Abweichung herangezogen wurden (Stadtarchiv Best. 161 Nr. 1950 B-O Anlage 3). Dass unter solchen Voraussetzungen viele dieser Kinder mit falschen Diagnosen des Schwachsinns (Lern- und geistige Behinderung) in Heime und Psychiatrien gesperrt worden sind, liegt nahe.

Untermauert wird das noch durch die Auswertung der Einweisungsformulare von etwa 700 Kindern, die von der Bonner Landesklinik für Jugendpsychiatrie ins Franz Sales Haus kamen. Die gleich lautende Diagnose lautete: „Es liegt Schwachsinn vor und es bedarf der Eingliederungshilfe.“ Die von mir überprüften Fälle zeigen: 75% dieser Kinder, die mit dieser Diagnose ins Franz Sales Haus eingewiesen wurden, waren schwachsinnig. Diese Diagnose wurde im Interesse der Heiminstitutionen gestellt und nicht, um den Kindern zu helfen. Es wurden zum Beispiel Kinder eingesperrt, die unehelich von ihren alleinerziehenden Müttern geboren wurden. Wenn man bedenkt, wie schnell die durch die NS-Zeit entleerten Heime nach dem Krieg wieder gefüllt wurden, dann ging es offensichtlich um deren wirtschaftlichen Bestand, andernfalls hätten sie geschlossen werden müssen.

Dass unrechtmäßige Gutachten erstellt worden sind, hat inzwischen auch der LVR durch die Direktorin des Landschaftsverbands Rheinland, Frau Ulrike Lubek, mit Schreiben vom 08. April 2013 und 13. Dezember 2013 zugegeben (siehe Anlage 4 und 5).

Zu diesen Kindern gehöre auch ich. Meine Eltern waren Jenische, die mit mir und meinen Geschwistern herumfuhren. In den Augen der Behörden entsprach das nicht den Vorstellungen einer ordentlichen Familie. So kam ich ins Heim. Um dem Deutschen Bundestag und dem Petitionsausschuss zu verdeutlichen, was es geheißen hat, in einem Kinderheim der kath. Kirche während der 1950/60er Jahre gewesen zu sein, möchte ich anhand persönlicher Erlebnisse schildern.

1.
Ich bin aufgrund einer Diagnose von Prof. Hans Aloys Schmitz, Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie Bonn, für schwachsinnig erklärt worden und mehrere Jahre, von 1966 bis 1969, in dem katholischen Franz Sales Haus Essen gesperrt worden. 1967/68 wurde ich in einer von drei Zellen auf dem Speicherdachboden 444 Tage eingesperrt. Die Zelle war durch eine kleine Lampe unter der Decke und einem kleinen Fenster 40×20 cm beleuchtet. Sie enthielt ein Eisenbett mit Matratze und Pferdedecke und einen Pinkeleimer. Bekleidet war ich mit einem Nachthemd und Pantoffeln, die mit alten Autoreifen besohlt waren.

Nachts wurde man dann von dem Pfleger Herrn Gruß oder Kruse (der genaue Name ist mir nicht erinnerlich) besucht. Er vollzog oft über Stunden sexuelle Handlungen bis hin zum Analverkehr. Da der Mann nur befriedigt wurde, wenn die missbrauchten Kinder vor Schmerz aufschrien, kam es häufig zu Verletzungen. Wenn man selber nicht missbraucht wurde, dann hörte man die Schreie von eines der anderen eingesperrten Kinder. So hörte ich unter anderem Günther L., Dieter R. und andere Jungen schreien, wenn der Herr Gruß sich an ihnen verging, das war dann eine Nacht, in der man vor seinen Übergriffen in Ruhe gelassen wurde.

Neben der körperlichen und sexuellen Gewalt wurden mir als Kind Medikamente in überhöhter Dosierung verabreicht: u.a. Protactyl, Melleril, Dominal. Dass ich heute krank und behindert bin, ist eine Folge der Medikation, wie Dr. Wiebel festgestellt hat: „Das Nebenwirkungsspektrum dieser strukturchemischen Trizyklika zeichnet sich u.a. durch vegetative Nebenwirkungen, Blutbildveränderungen und den Anstieg der Leberenzyme aus (Rockstroh 2001). Für Dominal und Melleril wird u.a. ein erhöhtes Schlaganfallrisiko berichtet, für Melleril ist heute die EKG-Kontrolle aufgrund der Gefahr der Verlängerung des QTc-Intervalls vorgeschrieben.“ (Dr. B. Wiebel: Gutachten v. 09.02.2014, S. 1f, Anlage 6)

Wenn ich zurückblicke, dass dies alles durch Dr. Hans Aloys Schmitz´ Diagnose geschehen ist, muss ich die Geschichtsvergessenheit der „Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ als Hohn empfinden, wenn sie in einer Erklärung vom 10. April 2014 zur Gewalt in den Psychiatrien sich lediglich bei den ehemaligen Heimkindern entschuldigt (Anlage 7). Ich vermisse eine öffentliche Distanzierung und Verurteilung von früheren NS-Tätern in den Reihen der Gesellschaft wie Hans Aloys Schmitz, der immerhin seit 1972 dort Ehrenmitglied war (siehe Klee, Anlage 2).

2.
Später war ich noch einmal nach einem Fluchtversuch 150 Tage auf einer Speichertreppe in einer Zwangsjacke und in völliger Dunkelheit. Ich wurde vergewaltigt, misshandelt und gequält z.B. durch das Ausdrücken brennender Zigaretten auf dem Körper. (Zeugen sind vorhanden.)

Mit der Schwachsinnsdiagnose hat der damalige Direktor Faber meine Anzeigen bei der Polizei über sexuelle und körperliche Gewalt und Misshandlungen entkräftet, so dass die Polizisten wieder gegangen sind. Dies widerspricht dem Artikel 13 der während meines Aufenthaltes gültigen Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.11.1950 (Recht auf wirksame Beschwerde). Sie legt fest, dass jede Person das Recht hat „bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“ Die Gewalttaten selbst verstießen darüber hinaus gegen Artikel 3 der genannten Konvention (Verbot der Folter). „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Aufgrund des gegenwärtigen Rechtsverständnisses, das zum Zeitpunkt der Einberufung des Runden Tischs maßgebend ist, ist unverständlich, dass die Rechtsnormen der UN-Antifolterkonvention vom 10. Dezember 1984 nicht berücksichtigt wurden. Die Konvention wurde von der Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1990 ratifiziert. Im Artikel 1 Abs. 1 heißt es unter anderem:
„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck ‚Folter‘ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen,…“
Insofern handelte es sich auch in der Durchführung fürsorgerischer Maßnahmen in den Heimen um Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die bloße Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährung auf 30 Jahre, wie sie der „Runde Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ in einem Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) (BT-Drucksache 17/6261 vom 22.06.2011) fordert, ist angesichts lebenslanger Traumatisierungen der Opfer, insbesondere der Heimkinder der 1950er/60er Jahre, völlig indiskutabel. Aufgrund des vielfältigen Bruchs des Menschenrechts fordere ich daher die Aufhebung jeglicher Verjährungsfristen. Das schließt ein, dass Täter aus den 1950er/60er Jahren, soweit sie heute noch leben, nach den Normen des internationalen Völkerstrafrechts strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.