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Einen instruktiven Blick hinter die Kulissen der Transplantationsmedizin wirft das Buch Herzloser Tod. Das Dilemma der Organspende. Die Autorinnen Ulrike Baureithel und Anna Bergmann hatten 1998, kurz nach Inkraftreten des Transplantationsgesetzes, 22 Interviews mit ÄrztInnen, Pflegekräften und Angehörigen von Organ-»SpenderInnen« geführt und ausgewertet. Auf Seite 56 liest man:

»Im Operationssaal macht sich Unbehagen breit, wenn ein hirntoter Patient auf dem Operationstisch plötzlich noch so starke Lebensreaktionen zeigt, dass Blutdruck und Puls ansteigen, obwohl die in ihrem Image doch so absolut sichere Hirntoddiagnostik schon lange abgeschlossen ist. Die Anästhesie-Krankenschwester Margot Worm schildert eine solch belastende Situation. Die Verunsicherung ergreift dann nicht nur Krankenschwestern, sondern auch das ärztliche Personal: Um sich zu vergewissern, wird dann ‘plötzlich die gesamte Todzeitbestimmung noch einmal durchgeführt’ – so Margot Worm: ‘Alle Tests werden dann im OP – außer dem Röntgen – direkt auf dem OP-Tisch noch einmal durchgeführt, – also Kaltwasser oder Schmerzreize und so weiter.’

Diese prekäre Situation spiegelt ein grundsätzliches Dilemma, in dem die Hirntoddiagnostik seit ihren Anfängen in den 60-er Jahren bis heute steckt: (…) Hirntote müssen mit Hilfe apparativer und rationaler Beweistechniken als das genaue Gegenteil ihres lebendigen Erscheinungsbildes, nämlich als Leichen, wahrgenommen werden.«



  • Transplantationsmedizin
  • Gerechtigkeit?
  • Schenkt Organspende »Leben«?
  • Nicht wirklich beruhigend
  • Weiter ohne wirksame Kontrolle
  • Verschwiegene Manipulationen
  • Notfall Organspende?
  • Ignorierte Tatsachen
  • Hirntodkriterium verfassungswidrig?
  • Sein wie Superman
  • Leben Hirntote noch?
  • »Organspende« nach Euthanasie
  • Transplantationsrecht: Kompliziert gesponnenes Netz
  • (K)ein Markt für Leichenteile
  • Ansprüche und Wirklichkeit
  • Offenbarungseid der Spendekommissionen
  • Sehr diskrete Selbstkontrolle
  • Merkwürdige Mängel
  • Denkwürdige Transplantationszahlen
  • Streit um »Hirntod«-Diagnostik

  • »Leben schenken«
  • Staatlich organisierter Organkauf
  • »Organspender bleiben hier final«
  • Transplantation und Gewissen
  • »Organspende«-Tests bei Lebenden?
  • Organentnahme ohne Einwilligung
  • »Ich schenke dir meine Niere« - BILD war dabei
  • »Cross-Over«-Transplantationen
  • Wachstumsorientierte Aufklärung
  • Schwerwiegende Komplikationen
  • Durchlässige Körper
  • Exklusive Mail von der DSO
  • Masterplan der DSO?
  • Organpolitik anders befragt - ein Tagungsbericht


  • KLAUS-PETER GÖRLITZER, Journalist und redaktionell verantwortlich für BIOSKOP

    Streit um »Hirntod«-Diagnostik

    • Stein des Anstoßes sind die Zahlungsbedingungen, doch auf den Prüfstand gehört auch die Zuverlässigkeit

    aus: BIOSKOP Nr. 39, September 2007, Seiten 14+15

    Die Deutsche Stiftung Organtransplantation und leitende Krankenhausärzte streiten erbittert darüber, wie bei potenziellen OrganspenderInnen die Feststellung des »Hirntods« vergütet wird. Zudem ist fraglich, ob diese Diagnostik in den Kliniken stets qualifiziert und verlässlich erfolgt. Erfahrungen aus Niedersachsen und Bremen wecken Zweifel.

    Im Bundestag kommen diverse Sachverständige zu Wort. Anschließend will ein Experte dem anderen gerichtlich verbieten lassen, weiterhin zu sagen, was der den PolitikerInnen gerade erzählt hat. Was klingt, wie aus einem Drehbuch, ist jetzt ein Stück Realität geworden – angestoßen von der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), deren Auftrag es ist, »Spenden« von Körperteilen »hirntoter« Menschen, etwa Nieren, Leber, Lunge und Herz, bundesweit zu koordinieren.

    Stein des Anstoßes: die öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses zum – inzwischen in Kraft getretenen – Gewebegesetz _(Siehe BIOSKOP Nr. 37 + 38, veranstaltet am 7. März 2007 in Berlin. Unter den geladenen ExpertInnen waren DSO-Vorstand Prof. Günter Kirste und Prof. Gundolf Gubernatis, der jahrelang bei der DSO angestellt war und heute als »Vorstand Krankenversorgung« in einer Wilhelmshavener Klinik arbeitet. Zur Sprache kam auch der für eine Körperteilentnahme verlangte »Hirntod«. Er ist definiert als »Zustand der irreversibel erloschenen Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms«; diesen Status feststellen und dokumentieren müssen gemäß einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zwei qualifizierte ÄrztInnen – und zwar »übereinstimmend und unabhängig«.

    Zu finanziellen Aspekten gab der Sachverständige Gubernatis während der Bundestags-Anhörung noch einen »Hinweis: Die Hirntoddiagnostik an den Krankenhäusern wird für den zweiten Untersucher nur dann rückvergütet, wenn der Untersucher den Hirntod auch feststellt. Ansonsten geht er leer aus.« Dies, so Gubernatis weiter, »halte ich für einen skandalösen Anreiz«.

    • Anwaltspost für einen Sachverständigen

    Tags drauf erhielt Gubernatis ein Anwaltsschreiben. Im Auftrag des klagenden DSO-Vorstands wurde der Professor aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es begann ein juristischer Schlagabtausch mit – mindestens – zwei Etappen. Anfang April erließ das Landgericht Frankfurt/Main eine einstweilige Verfügung gegen Gubernatis. Damit wurde ihm strafbewehrt untersagt, öffentlich zu behaupten, die DSO zahle einem Hirntod-Diagnostiker sein Honorar nur, wenn er den Hirntod feststellt. Der Beklagte legte Widerspruch ein; Ende Mai folgten dann eine mündliche Verhandlung und das Urteil des Frankfurter Landgerichts: Es hob die einstweilige Verfügung auf, die Kosten des Eilverfahrens muss die Klägerin DSO bezahlen.

    Das inzwischen rechtskräftige Urteil bewertet nicht, welche der streitenden Parteien die richtige Version über die Vergütung der Hirntod-Diagnostik verbreitet; das Gericht urteilte, die »Eilbedürftigkeit«, die für eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, liege nicht vor. Nach Erkenntnissen der Richter hatte Gubernatis die von der DSO angegriffene Äußerung seit Ende November 2005 mehrmals wiederholt – ohne dass die DSO dagegen vorgegangen war.

    • Gegenoffensive per Strafanzeige

    Das juristische Scharmützel ist aber noch nicht beendet. Denn im Juli hat der Verband der Leitenden Krankenhausärzte (VLK) so etwas wie eine Gegenoffensive gestartet. Der VLK, als dessen Transplantationsbeauftragter Gubernatis fungiert, erstattete Strafanzeige gegen die DSO-Vorstände Kirste und Beck. Gegen sie ermittelt nun die Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen des Verdachts, falsche Eidesstattliche Versicherungen abgegeben zu haben. Es geht um jene Erklärungen, welche die DSO-Vorständler während des Verfügungsverfahren gegen Gubernatis bei Gericht vorgelegt hatten. Beide hatten versichert, die DSO zahle dem Hirntod-Diagnostiker sein Honorar unabhängig von der Diagnose, also unabhängig davon, ob er den Hirntod feststelle oder nicht. Mit konkreten Ermittlungsergebnissen sei wohl nicht vor November zu rechnen, sagt die für Presseauskünfte zuständige Frankfurter Oberstaatsanwältin Doris Möller-Scheu.

    Der VLK, der ebenso wie die DSO beansprucht, die Organspende voran zu bringen, geht weiter in die Öffentlichkeit. In einem Editorial namens »Der Versuch ist strafbar«, publiziert in der vom VLK herausgegebenen Zeitschrift Arzt und Krankenhaus (Ausgabe 8/2007), vermeldet VLK-Präsident Hans-Fred Weiser die Strafanzeige. Und er fügt hinzu: »Der sachliche Hintergrund dieses Streits ist alles andere als banal.«

    • Unterschiedliche Diagnosen

    Professor Weiser verweist auf das – überwiegend von Medizinern gelesene – Deutsche Ärzteblatt (DÄB) vom 12. Mai 2006. »Nicht selten«, so berichtete damals das DÄB, werde der »Hirntod von Ärzten in kleineren Krankenhäusern, aber auch in Unikliniken fälschlicherweise vermutet oder nicht exakt nach den Richtlinien der Bundesärztekammer festgestellt«. Diese Darstellung stützte das DÄB auf Erkenntnisse des Hannoveraner Neurologen Hermann Deutschmann, der bis Ende 2005 Sprecher des »Mobilen Kosiliardienstes« der DSO in der Region Nord war. Die MitarbeiterInnen des Konsiliarteams sind auf Hirntod-Diagnostik spezialisiert; Kliniken können sie anfordern, wenn festgestellt werden soll, ob ein Patient »hirntot« ist oder nicht.

    Für das Jahr 2004 verzeichnete Deutschmann 52 Einsätze des Konsiliarteams in Niedersachsen und Bremen. Deutschmann wertete die Untersuchungsprotokolle aus und fand, was zumindest medizinische Laien erstaunen dürfte: In 21 der 52 Fälle konnten die konsultierten Fachleute den vermuteten »Hirntod nicht sichern«, also die Einschätzung des ärztlichen Erstuntersuchers nicht bestätigen. »Besonders bemerkenswert« für den Neurologen: Bei acht PatientInnen hätten zwar klinisch die Zeichen des Hirntodes vorgelegen. Mittels technischer Zusatzuntersuchungen wie Ultraschall oder Hirnstromkurve (EEG) habe sich dann aber herausgestellt, dass die »Erfüllung der Hirntodkriterien nicht gegeben« war.

    • »Größtmögliche Sicherheit«

    Deutschmann folgert: »Nur durch Einsatz« der technikgestützten, zusätzlichen Diagnostik »konnte ein fehlerhaftes Untersuchungsergebnis verhindert werden«. Doch ein solches Vorgehen ist in den Kliniken hierzulande offenbar nicht selbstverständlich – das mag auch an den BÄK-Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes liegen. In deren Einleitung heißt es jedenfalls: »Der Hirntod kann in jeder Intensivstation auch ohne ergänzende apparative Diagnostik festgestellt werden.« Dass dieser verantwortungsvolle Anspruch stets verlässlich eingelöst werden kann, bezweifelt Deutschmann angesichts seiner Erfahrungen.

    Keine Probleme sieht scheinbar die DSO-Zentrale in Neu-Isenburg. Deren »Bereichsleiterin Kommunikation«, Birgit Blome, erläutert: »Mit diesen Richtlinien ist eine größtmögliche Sicherheit in der Diagnostik erreicht worden. Es ist in Deutschland kein einziger Fall einer fehlerhaften Hirntoddiagnostik bekannt.« Die DSO werde »weiterhin das hohe Vertrauen in der Bevölkerung zur Organspende fördern«.

    © Klaus-Peter Görlitzer, 2007
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